Villa Heike Kunstverein
Satzung
Satzung des Vereins Villa Heike e.V.
§ 1. Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Villa Heike e.V.”
(2) Er hat den Sitz in Berlin.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Berlin-Lichtenberg. Insbesondere fördert Villa Heike e.V. die Präsentation von Kunstwerken, die sich innerhalb und an den Rändern des Mediums des technischen Bildes bewegen, und die sich mit der aktuellen, gesellschaftlichen Situation auseinandersetzen.
(2) Die vorgenannten Zwecke werden u.a. verwirklicht durch:
- die Durchführung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen und Veranstaltungsprojekte z.B. Vorträge und Künstler*innengespräche, die zur Bereicherung der kulturellen Landschaft in Lichtenberg führen. Lokale und internationale Künstler*innen und Kurator*innen sollen durch die Aktivitäten des Vereins unterstützt und ihre Arbeiten einer größeren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Der Verein beschafft die für seine Arbeit benötigten Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und, wenn möglich, durch öffentliche Fördermittel.
- Führungen und Workshops für Schüler*innen und Studierende.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; insbesondere Einkünfte und Überschüsse sind restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke Honorarverträge abzuschließen und Angestellte zu beschäftigen.
§ 3. Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Eintritt in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags sowie der Zulassung durch den Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(3) Der Austritt ist gegenüber dem Gesamtvorstand mit einer Frist von mindestens 2 Monaten schriftlich zu erklären.
(4) Mitglieder können durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn
- sie vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln,
- Den Verein oder dessen Bestrebungen schädigen
- seiner Beitragspflicht ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate über den Schluss eines Geschäftsjahres hinaus nicht nachkommt oder
- sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des Gesamtvorstandes abändern; ihre Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.
§ 4. Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jedes Mitglied selbst bestimmt. Die Mitgliederversammlung legt jedoch hierfür einen Mindestbeitrag fest. Die Beiträge sind jeweils jährlich zu entrichten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres oder dem Beitritt fällig.
Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen.
(3) Der Verein deckt seine Aufwendungen aus eigenen, nicht mit Gewinnstreben erhobenen Einnahmen, Zuschüssen der öffentlichen Hand und aus sonstigen freiwilligen Zuwendungen.
§ 5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
§ 6. Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Themen der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Punkte:
- Wahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des*der Kassenprüfers*in,
- Festsetzung des mindestens zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- die Entgegennahme des Jahresberichts,
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(5) Wahlen und Abstimmungen werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Ist die Zahl der anwesenden Mitglieder geringer, so kann der Vorsitzende unverzüglich eine nächste Mitgliederversammlung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Es ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 7. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus mindestens dem*der ersten Vorsitzenden, dem*der Schatzmeister*in und dem*der Vereinssekretär*in. Der*die Schatzmeister*in ist zugleich stellvertretender des*der ersten Vorsitzenden. Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütung) an ein Vorstandsmitglied sind zulässig, unter der Voraussetzung, dass die Mitgliederversammlung dieser Vergütung im Voraus zugestimmt hat.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den*die Vorsitzende*n allein oder durch den*die stellvertretende*n Vorsitzende*n gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied (Vereinssekretär*in) vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds eine*n Nachfolger*in wählen.
(5) Der Vorstand ist verantwortlich für:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
- die fristgerechte Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge.
§ 8. Schatzmeister*in
Der*die Schatzmeister*in hat mit Abschluss des Geschäftsjahres die von ihm*ihr geführten Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung dem*der Kassenprüfer*in (§ 9) zur Überprüfung vorzulegen.
§ 9. Kassenprüfer*in
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer*in. Dieser darf nicht identisch sein mit den Mitgliedern des Vorstands.
§ 10. Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Berliner Tafel e.V., oder eine andere gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 11. Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.04.2025 von der Mitgliederversammlung des Vereins “Villa Heike e. V.” beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Berlin, den 06.04.2025
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